Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 30/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14147
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 30/09 (https://dejure.org/2010,14147)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2010 - L 8 R 30/09 (https://dejure.org/2010,14147)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2010 - L 8 R 30/09 (https://dejure.org/2010,14147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,14147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 30/09
    Ein Summenbescheid kann daher auch gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, i.d.R. also bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheid der Prüfbehörde als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3).

    Ob der Summenbescheid in diesem Sinne verhältnismäßig ist, kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.; Werner a.a.O. Rdnr. 59; a.A. Sehnert a.a.O. Rdnr. 9, der von einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung ausgeht).

    Ihm steht gegenüber, dass eine personenbezogene Beitragsberechnung für die einzelnen Beschäftigten nicht unerhebliche Bedeutung hat (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.).

    Diese Beurteilung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach der Arbeitgeber, der einen Summenbescheid im Verwaltungsverfahren widerspruchslos hingenommen hat und erstmals im Gerichtsverfahren einzelne Beschäftigte benennt, damit nicht mehr den Summenbescheid zu Fall bringen, sondern allenfalls ein Widerrufsverfahren nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV auslösen kann (BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2009 - L 8 B 11/09

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 30/09
    Die Säumniszuschläge sind bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und vom 3.9.2009, L8B 12/09 R, juris).
  • LSG Berlin, 25.08.2004 - L 9 KR 63/02

    Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Führung von Lohnunterlagen;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 30/09
    Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt (vgl. BT-Drucks. 11/2221, S. 23; LSG Berlin, Urteil v. 25.8.2004, L 9 KR 63/02, ASR 2005, 78; Mette in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, 2007, § 28f SGB IV Rdnr. 7; Roßbach in KSW, 2009, § 28f SGB IV Rdnr. 11; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 2007, § 28f Rdnr. 9; Werner in jurisPK-SGB IV, Stand 2007, § 28f Rdnr. 54).
  • SG Duisburg, 22.03.2013 - S 21 R 1532/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Der prüfende Rentenversicherungsträger muss also vor Erlass eines Summenbescheides trotz Verletzung der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber entsprechend den Grundsätzen der §§ 20, 21 SGB X Ermittlungen anstellen, soweit diese das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns nicht verletzten (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 25.08.2004, L 9 KR 63/02; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER; LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09).

    Ebenso wenig besteht ihre Funktion in einer allgemeinen Arbeitserleichterung für die Prüfdienste (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09).

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere maßgeblich, dass das Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung nicht vorrangig ein solches des Arbeitgebers, sondern vielmehr in erster Linie ein Interesse des versicherten Arbeitnehmers ist, der bei Erlass eines Summenbescheides Gefahr läuft, seinen aus den zu entrichtenden Beiträgen folgenden Anspruch auf soziale Leistungen zu verlieren (LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09; Bayerisches LSG vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER).

    6 Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, man sei sich seinerzeit bei der Betriebsprüfung einig darüber gewesen, dass eine nachträgliche Feststellung bzw. Einpflegung aller betreffenden Personen mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer außer Verhältnis stehen würde, ist auch dies nicht maßgeblich, weil die Frage, ob der Erlass eines Summenbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, nicht zur Disposition des Arbeitgebers und des prüfenden Rentenversicherungsträgers steht (LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09).

    Ebenfalls unerheblich ist, dass die Antragstellerin die Tatsache, dass ein Summenbescheid ergangen ist, als solche nicht gerügt hat, da es darauf erst nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens ankommt (vgl. BSG vom 07.02.2002, B 12 KR 12/01 R; LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2017 - L 8 R 167/14

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Diese Frage kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 24f Nr. 3; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris, jeweils m.w.N.).

    Ein Summenbescheid kann daher auch gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also in der Regel bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbeitragsbescheid dem prüfenden Rentenversicherungsträger als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, a.a.O.; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09).

    Vielmehr wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens dann, aber auch nur dann Vorrang gegenüber den Individualinteressen an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung einräumen, wenn Letzterem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers Rechnung getragen werden kann (Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09).

    Erst wenn sich dabei ergibt, dass der vom Arbeitgeber zu leistende Arbeitsaufwand - z.B. weil er zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt - das Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens gefährdet, kann unter Abwägung mit den individuellen Leistungsinteressen der Versicherten der Erlass des Summenbescheides gerechtfertigt sein (zum Ganzen Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09; Beschluss v. 30.12.2013, L 8 R 406/13 B ER; Beschluss v. 14.4.2014, L 8 R 911/13 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 8 R 164/12

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

    bb) Soweit derzeit erkennbar, ist weder die Höhe der Arbeitsentgelte selbst noch ihre Zuordnung zu einzelnen Beschäftigten ohne für den Rentenversicherungsträger, auf den es entscheidend ankommt (vgl. Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris), unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festzustellen (§ 28f Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IV).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht